(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns (PX Consulting GmbH - im Folgenden: PX) und Ihnen (Kunde) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. PX und der Kunde werden im Folgenden zusammen auch „die Parteien“ genannt.
(2) Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.
(3) Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
(4) Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(1) Die von PX geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, welches die Leistungsbeschreibung darstellt, und werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.
(2) PX räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein.
(3) PX ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Drittanbieter- und open source Softwarekomponenten einzusetzen. Soweit derartige Komponenten zum Einsatz kommen, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen open source Lizenzbedingungen bzw. die Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Soweit PX im Rahmen der Leistungserbringung Vertragspartner eines Drittanbieters wird, wird PX bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen PX und dem Kunden – soweit möglich und erforderlich – die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Drittanbieter mit dessen Zustimmung auf den Kunden übertragen.
(1) Soweit PX mit der Anpassung von Drittanbieter-Software beauftragt wird, stellt der Kunde sicher, dass PX Zugang zu den relevanten Schnittstellen und Programmteilen – soweit erforderlich auch im Quellcode – bekommt und entsprechende Nutzungsrechte vorhanden sind. Wird PX in diesem Zusammenhang von einem Rechteinhaber in Anspruch genommen, stellt der Kunde PX auf erstes Anfordern vollumfänglich frei.
(2) Der Kunde hat regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, Audits und Pentests im Hinblick auf die IT-Sicherheit seiner Systeme, einschließlich der Arbeitsergebnisse von PX, durchzuführen.
(3) PX hat das Recht, den Kunden namentlich als Referenz zu benennen.
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PX, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PX nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PX, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Arbeitsergebnisses übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit PX und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(2) Die Parteien werden über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) PX und der Kunde werden an den jeweils anderen für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen eine von der berechtigten Partei festzusetzende angemessene und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe entrichten. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
(1) Auf Verträge zwischen PX und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und PX der von PX.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen werden sich die Vertragsparteien bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns (PX Consulting GmbH - im Folgenden: PX) und Ihnen (Kunde) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. PX und der Kunde werden im Folgenden zusammen auch „die Parteien“ genannt.
(2) Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.
(3) Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
(4) Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(1) Die von PX geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, welches die Leistungsbeschreibung darstellt, und werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.
(2) PX räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein.
(3) PX ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Drittanbieter- und open source Softwarekomponenten einzusetzen. Soweit derartige Komponenten zum Einsatz kommen, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen open source Lizenzbedingungen bzw. die Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Soweit PX im Rahmen der Leistungserbringung Vertragspartner eines Drittanbieters wird, wird PX bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen PX und dem Kunden – soweit möglich und erforderlich – die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Drittanbieter mit dessen Zustimmung auf den Kunden übertragen.
(1) Soweit PX mit der Anpassung von Drittanbieter-Software beauftragt wird, stellt der Kunde sicher, dass PX Zugang zu den relevanten Schnittstellen und Programmteilen – soweit erforderlich auch im Quellcode – bekommt und entsprechende Nutzungsrechte vorhanden sind. Wird PX in diesem Zusammenhang von einem Rechteinhaber in Anspruch genommen, stellt der Kunde PX auf erstes Anfordern vollumfänglich frei.
(2) Der Kunde hat regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, Audits und Pentests im Hinblick auf die IT-Sicherheit seiner Systeme, einschließlich der Arbeitsergebnisse von PX, durchzuführen.
(3) PX hat das Recht, den Kunden namentlich als Referenz zu benennen.
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PX, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PX nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PX, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Arbeitsergebnisses übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit PX und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(2) Die Parteien werden über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) PX und der Kunde werden an den jeweils anderen für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen eine von der berechtigten Partei festzusetzende angemessene und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe entrichten. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
(1) Auf Verträge zwischen PX und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und PX der von PX.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen werden sich die Vertragsparteien bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.